Erzeugerabfüllung:
Der Wein muß aus dem eigenen Weinberg stammen und vom Winzer selbst verarbeitet worden sein. Wintergenossenschften dürfen den Begriff auch für Weine gebrauchen, die von mehreren ihrer Mitglieder stammen. Unsere Weine sind ALLE Erzeugerabfüllungen!
Geschmacksrichtungen:
Im deutschen Weinrecht gibt es unterschiedliche Bezeichnungen, die den Süßegrad von Wein und Sekt ausdrücken. Da die im Sekt enthaltene Kohlensäure den Geschmack der Süße vermindert, liegen die zugelassenen Restzuckerwerte hier zum Teil erheblich höher-
Bezeichnung |
Wein |
Schaumwein / Sekt |
brut / herb |
nicht gebräuchlich |
bis 15 Gramm Restzucker |
extra brut |
nicht gebräuchlich |
bis 6 Gramm Restzucker |
extra trocken |
nicht gebräuchlich |
12 bis 20 Gramm Restzucker |
trocken |
bis 9 Gramm Restzucker |
17 bis 35 Gramm Restzucker |
halbtrocken |
9 bis 18 Gramm Restzucker |
33 bis 50 Gramm Restzucker |
lieblich |
18 bis 45 Gramm Restzucker |
nicht gebräuchlich |
süß |
über 45 Gramm Restzucker |
nicht gebräuchlich |